Der Umweltschutz steht bei BINDER im Mittelpunkt der Unternehmensmission, einen wesentlichen technischen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Menschheit zu leisten. Die neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 unterstreicht unser Ziel, bis 2045 Netto-Null-Emissionen zu erreichen.
Informationen zur neuen F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573
Die Verordnung ist am 11. März 2024 in Kraft getreten. Sie enthält in der Gruppe der „Ortsfesten Kühlung“ eine neue Gerätekategorie, welche als „in sich geschlossene Kälteanlagen“ bezeichnet wird. Für Geräte und Anlagen dieser Kategorie gilt ab 2025 ein Global Warming Potential (GWP)-Limit von < 150.
Allerdings lässt die Verordnung Ausnahmen zu, wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. So können zum Beispiel sicherheitstechnische Vorgaben aus der DIN EN 378 dazu führen, dass weiterhin F-Gase verwendet werden dürfen.
Umsetzung bei BINDER
Konstantklimaschränke / Kühlinkubatoren
- Ab dem 1. Januar 2025 liefert BINDER alle kompressorbasierten Konstantklimaschränke und Kühlinkubatoren mit natürlichen Kältemitteln (R600a oder R290) aus, deren GWP = 3 beträgt.
- Peltier-basierte Konstantklimaschränke sowie Kühlinkubatoren sind von der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 nicht betroffen.
Wechselklimaschränke
- BINDER entwickelt derzeit Wechselklimaschränke mit CO₂ als Kältemittel (R744), deren GWP = 1 beträgt. Schrittweise werden alle Wechselklimaschränke mit Ausnahme der -70°C-Geräte auf dieses Kältemittel umgestellt.
- Liegen bei Kundenanwendungen am Standort sicherheitstechnische Anforderungen gemäß DIN EN 378 vor, wird BINDER die Geräte entsprechend kennzeichnen und mit synthetischen Kältemitteln ausliefern. Die Sicherheit von Benutzern und Einrichtungen steht bei BINDER an erster Stelle.
Servicevorschriften in der neuen F-Gase-Verordnung
Betrieb, Wartung und Reparatur aller Geräte von BINDER bleiben zeitlich unbeschränkt erlaubt. Für Kältemittel gilt ab dem 01. Januar 2032 ein GWP-Grenzwert von <750. Geräte mit einer Temperatur von -50°C sind davon ausgenommen. Aufbereitete Kältemittel können ohne Enddatum verwendet werden.
Neu hinzugekommen ist die Forderung nach einer zusätzlichen Leckageprüfung, die frühestens 24 Stunden nach Reparatur mit Erst-Leckageprüfung, spätestens jedoch nach 30 Tagen, erfolgen muss. Das bedeutet für alle Geräte mit Leckage-Prüfpflicht, dass bei Reparaturen, nach denen eine Leckageprüfung notwendig ist, jeweils ein zusätzlicher Serviceeinsatz zur Durchführung einer weiteren Leckageprüfung eingeplant werden muss.