AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der BINDER GmbH

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen,       soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird und sofern es sich beim Besteller um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt. Die Geltung von Geschäftsbedingungen des Bestellers ist grundsätzlich ausgeschlossen. Diese können allenfalls dann zur Geltung kommen, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1    Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen.

1.2    Aufträge/Bestellungen eines Bestellers gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

1.3    Nebenabreden zu einem bzw. Änderungen eines bereits bestätigten Auftrags bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns.

1.4    Pflichtenhefte oder andere Dokumente, welche unsere Lieferung oder Leistung beeinflussen, müssen mit der Bestellung an BINDER übermittelt und beidseitig unterschrieben werden. Einseitige Verweise auf Dokumente in der Bestellung sind nicht ausreichend und werden nicht berücksichtigt. 

1.5    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (insgesamt als „Unterlagen“ bezeichnet) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.

1.6    Die in unserem Leistungskatalog spezifizierten technischen Daten gelten ausschließlich für Geräte in der Standardausführung. Modifikationen durch Optionen, Umbauten oder eine Fertigung gemäß „BINDER Individual“ führen zu abweichenden Leistungsdaten.

1.7    Falls nach Angebotsabgabe technische Veränderungen an unseren Geräten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts-, und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind.

1.8    Wenn der Besteller eine Auftragsbestätigung erhalten hat und Änderungswünsche nicht innerhalb von 5 Werktagen meldet, gilt die Auftragsbestätigung als akzeptiert. 

1.9    Der Besteller kann eine Bestellung nur dann ohne wichtigen Grund stornieren oder von einem bestätigten Auftrag zurücktreten, wenn BINDER dem ausdrücklich zustimmt.  BINDER kann in einem solchen Fall eine Stornogebühr bis zu 25% vom Auftragswert erheben oder einen angemessenen Betrag für bereits erbrachte Leistungen und/oder entstandenen Aufwand verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

2. Preise

2.1    Soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, gelten unsere Preise „Ab Werk / Ex Works“, Incoterms 2020).

2.2    Für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, dürfen wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Kostenzuschlag in Rechnung stellen.

2.3    Bei Bestellungen unter 500,00 EURO (exkl. MwSt.) erheben wir einen Mindermengenzuschlag, auch Handling-Pauschale genannt, i.H. 25,00 EURO. Der Zuschlag wird auf der Auftragsbestätigung und auf der Rechnung ausgewiesen.

3. Zahlung

3.1    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Neukunden oder Kunden mit – nach unserem Ermessen – nicht ausreichender Bonität oder Liquidität sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Serviceleistungen sind sofort netto Kasse fällig.

Um eine reibungslose Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten, sind folgende Informationen bei Ausführung einer Zahlung erforderlich:

  • Angabe unserer Auftrags- bzw. Rechnungsnummer
  • Angabe der Kundennummer des Bestellers
  • Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer
  • Angabe des Rechnungsempfängers (E-Mail-Adresse)

Ferner muss der Besteller exakt den Betrag zahlen, wie er auf unserer Rechnung angegeben ist. Mehr- oder Minderbeträge können nicht zugeordnet werden.

Falls die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt werden, kann eine korrekte Verbuchung der Zahlung des Bestellers nicht gewährleistet werden. Wir verbuchen dann die Zahlung gegen die älteste noch offene Rechnung des Bestellers. Anschließend sind Umbuchungen nicht mehr möglich. Grundsätzlich können wir jede Zahlung des Bestellers gegen die älteste offene Forderung verrechnen.

Bei Überweisungen sind die auf der Rechnung angegebenen IBAN- bzw. SWIFT/BIC- Kenndaten zu verwenden.

Falls auch nur eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt wird, kann es zu Lieferverzögerungen kommen, welche wir dann nicht zu vertreten haben.

3.2    Rechnungen werden ausschließlich in elektronischer Form übermittelt.

3.3    Zahlungen im Bankverkehr gelten nur in dem Umfang geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Rechnungsregulierung durch Scheck und/ oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit der Zahlung mit Wechsel und Scheck zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.

3.4    Bei Überschreiten der unter Ziff. 3.1 oben genannten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.5    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.6    Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, Vorauszahlungen, Zahlungen per Nachnahme oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4. Lieferzeiten

4.1    Termine für unsere Lieferungen sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, falls solche erforderlich sind.

4.2    Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den Frachtführer übergeben wurde. 

4.3    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 

  • wenn BINDER die Angaben, die wir zur Vertragserfüllung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen an der ursprünglich bestellten Ware verlangt.
  • wenn Hindernisse auftreten, die BINDER trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob diese bei BINDER, beim Besteller oder bei einem Dritten (bspw. bei einem Lieferanten von BINDER) entstehen. Als solche Hindernisse gelten beispielsweise Export- und Importbeschränkungen, Boykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte, und andere unverschuldete Betriebsstörungen; Epidemien, Naturereignisse; Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten sowie Krieg.
  • wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im zeitlichen Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

4.4    Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.

4.5    Bei Vorauskassenaufträgen wird erst nach Erhalt der Zahlung der Auftrag eingeplant. Der Besteller erhält ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 24h unsere Auftragsbestätigung unter Bekanntgabe eines Versandtermins.

4.6    Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Pandemien oder andere, von uns nicht zu vertretende Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und deren  Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Sollten wir uns bereits in einem Lieferverzug befinden, verlängert sich der Verzug nicht durch Eintritt einer der o.g. Umstände. Wir werden den Besteller zeitnah nach Eintritt solcher Umstände darüber informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass das Hindernis nicht mehr besteht.
 

5. Gefahrübergang / Versand und Verpackung / Transportschäden

5.1    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird unsere Lieferung „AB WERK“ bzw. „EX WORKS“ (Incoterms 2020) ausgeführt. 

Bei Lieferungen EX WORKS gilt ferner: Die Ware muss innerhalb von vier Kalenderwochen nach Bereitstellung abgeholt werden. Bei Überschreitung dieser Frist lagern wir die Ware ein und behalten wir uns vor, pro angefangenen Monat mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung dem Besteller zu berechnen bis maximal 10% des jeweiligen Rechnungsbetrages. 

5.2    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Auch in diesen Fällen lagern wir die Ware auf Kosten des Bestellers ein und sind dann berechtigt, pro angefangenen Monat mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung dem Besteller zu berechnen bis maximal 10% des jeweiligen Rechnungsbetrages. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten versichern wir die Ware gegen die üblichen Risiken.

5.3    Wir wählen Verpackung und Versandart nach unserem Ermessen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen und erkennbare Transportschäden dem anliefernden Transporteur vor Ort unverzüglich anzuzeigen und uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Werktag, schriftlich und mit Bildern zu melden. Unterlässt der Besteller dies, so gilt die Ware hinsichtlich erkennbarer Transportschäden als angenommen.

Der Besteller ist ferner verpflichtet, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich und mit Bildern (Schaden und Verpackung) zu melden. Unterlässt der Besteller dies, so gilt die Ware hinsichtlich verdeckter Transportschäden als angenommen.
 

6. Gewährleistung / Mängelrüge

6.1    Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion, Fabrikation und Werkstoffen sowie eine Herstellung der Ware nach Maßgabe der in Deutschland geltenden technischen Normen.

6.2    Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Ausgenommen von dieser Gewährleistungsfrist sind folgende Produkte:

  • Ersatzteile: 12 Monate 
  • BINDER Ultratiefkühlschränke: 5 Jahre. Ausgenommen: 
    • 3 Jahre bei den Akkus der Option batteriegepuffertes Alarmsystem
    • 12 Jahre bei den Vakuum-Wärmedämmplatten

6.3    Ausgenommen von der Gewährleistung sind:

  • Verschleißteile
  • Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Bedienung oder Verwendung und unsachgemäßen Einsatzes. Schäden aufgrund von Eigenverschulden
  • Schäden infolge chemischer, elektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse
  • Schäden hervorgerufen durch Ersatzteile, die keine Original Binder-Ersatzteile sind
  • Schäden durch die eigenmächtige Umgestaltung/ Veränderung unserer Geräte durch den Besteller oder Dritte
  • Schäden, welche durch eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder unautorisierte Dritte entstehen.

6.4    Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerhaftigkeit zu überprüfen und offensichtliche bzw. erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügen von  erkennbaren Mängeln, die nicht Transportschäden sind (siehe Ziff. 5.3 oben), können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich angezeigt werden.

Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.

6.5    Sofern die gelieferte Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist tatsächlich einen Mangel hat, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Wir entscheiden dabei, ob wir eine mangelfreie neue Sache liefern oder den Mangel beseitigen. Im Falle der Mangelbeseitigung übernehmen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Verpackungs-, Transport-, Reise-, oder Arbeitskosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde und sofern der Mangel innerhalb von 24 Monaten nach Lieferdatum auftritt (s.o. Ziff. 6.2).

Im Rahmen einer Mangelbeseitigung ersetzte Altteile gehen in unser Eigentum über. Sie sind uns auf Verlangen auf unsere Kosten zurückzusenden.

Schlägt die Nacherfüllung beim selben Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist zum zweiten Mal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Insbesondere kann der Besteller Schadensersatz nur nach den in Ziff. 7 unten aufgeführten Bestimmungen geltend machen.

Für durch den Besteller oder von Dritten unsachgemäß oder nicht autorisiertes Personal ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten (Wartung und/oder Reparatur) haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.

6.6    WARNHINWEIS: Für Geräte, die im unbeaufsichtigten Dauerbetrieb beim Endkunden laufen (24 Std./7 Tage pro Woche/365 Tage pro Jahr), insbesondere für CO2-Inkubatoren, Klimatestschränke und Ultratiefkühlschränke, empfehlen wir für den Fall der Einlagerung von unwiederbringlichen Proben dringend, die in den Schränken eingelagerten Proben auf mindestens zwei Geräte aufzuteilen, sofern dies möglich ist. Sollte der Besteller ein Händler sein, ist er verpflichtet, seine Endkunden entsprechend zu warnen.
 

7. Haftung

7.1    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf unserem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten, einschließlich dem unserer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter, beruhen und unser Verhalten eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hat.

7.2    Ferner haften wir für Schäden, die aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Sachen oder des Vermögens des Bestellers durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren.

7.3    Schließlich haften wir für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die aus der leicht fahrlässigen Verletzung von Sachen oder des Vermögens des Bestellers durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren, sofern eine Pflicht von uns verletzt wurde, deren Erfüllung für die Durchführung des Vertrages wesentlich ist (sog. Kardinalpflicht).

7.4    Eine weitergehende Haftung, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.5    Unsere Haftung aus unerlaubter Handlung wird ebenfalls entsprechend den vorstehenden Regeln nach Ziffer 7.1 bis 7.3 beschränkt bzw. ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz wegen Körper- oder Gesundheitsschäden bleiben von der Haftungseinschränkung unberührt.
 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1    Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung beglichen hat. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen; er hat uns etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller  ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsrechte beim Weiterverkauf der Ware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt an seinen Kunden weiterzugeben.

8.2    Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und uns hiervon schriftlich  Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung selbst abzuschließen.

8.3    Der Besteller tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, hat der Besteller uns auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem erlischt das Entziehungsrecht bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage wird für die letzten 10 Tage vor Zahlungseinstellung oder vor einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vermutet. Die Rücknahme von unter Vorbehalt stehender Ware bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag.

Sollte der Besteller seinen Firmensitz im Ausland haben und zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts seine Mitwirkung erforderlich sein (bspw. bei einer Registereintrag), so wird der Besteller alle erforderlichen Handlungen unternehmen, um einen wirksamen Eigentumsvorbehalt zugunsten von BINDER zu vereinbaren.

8.4    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

9. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist der Firmensitz von BINDER, DE-78532 Tuttlingen.

10. Urheber- und Lizenzrecht: Softwareprogramme / Betriebsanleitungen 

10.1    Sollten unsere Lieferungen auch von uns entwickelte kostenpflichtige Softwareprogramme (z.B. APT-COM) umfassen, so gilt für den Fall des Weiterverkaufs solcher Programme durch den Besteller folgendes:

  • Der Besteller ist autorisiert, die Software weiter zu veräußern; jedoch erhält weder der Besteller selbst noch der jeweilige Kunde des Bestellers allein durch den (Weiter)verkauf über den Besteller das Nutzungsrecht (Lizenz) an dem von uns entwickelten Softwareprogramm.
  • Der Besteller hat den Kunden darauf hinzuweisen, dass dieser erst nach Abschluss eines weiteren Vertrages mit uns (sog. Softwarelizenzvertrag) die Nutzungserlaubnis erhält, dies geschieht durch Ausfüllen und Übersenden der beigefügten Registrierkarte durch den Kunden an uns; der Besteller klärt seinen jeweiligen Kunden ausdrücklich über das Registrierkartensystem auf.
  • Der Besteller übergibt dem Kunden das Software-Paket (bestehend aus Software-DVD, ggf. Hardware- und Zusatzkomponenten, Betriebsanleitung, unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Software-Lizenzverträge („Softwarelizenz-AGB“) und Registrierkarte), wie von uns erhalten.
  • Der Besteller hat uns schriftlich die Kunden zu benennen, an die er unsere Software verkauft hat.

Weiterhin räumen wir dem Besteller an der APT-COM-Software ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 96 a ff Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Im Übrigen gelten unsere Softwarelizenz-AGB und zwar sowohl für die APT-COM Software als auch für andere Software, die der Besteller bei uns erwirbt oder von unserer Homepage herunterlädt, gleich ob die Software kostenpflichtig oder kostenlos ist.

10.2    Die BINDER Betriebs- und Serviceanleitungen sind urheberrechtlich geschützt. Die unautorisierte Anfertigung von Kopien und die Weitergabe an Dritte sind strikt untersagt. Wir behalten uns die Rechtsverfolgung und ggf. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Zuwiderhandlung vor.

11. Geräterücknahme

11.1    Wir nehmen nach dem 13.08.2005 an gewerblich tätige Endkunden verkaufte Geräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz (vom 23.03.2005, BGBl. I S. 762) zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat uns der Endkunde schriftlich zu informieren.

Unser Anspruch auf Kostenübernahme durch den Endkunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Endkunden an uns über die Nutzungsbeendigung.

11.2    Für den Fall, dass der Besteller ein Händler ist, hat dieser seinem Kunden - sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist - die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Bestellers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Besteller es, eine solche Vereinbarung zu treffen, so hat er selbst unsere Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Wir empfehlen dem Händler, dafür Sorge zu tragen, dass die Verjährung seines Anspruchs gegen seinen Kunden auf kostenpflichtige Entsorgung erst nach Beendigung der Nutzung zu laufen beginnt.

11.3    Bei Verkauf unserer Geräte an einen Kunden mit Sitz in einem Staat außerhalb von EU/EWR nehmen wir die Geräte nach Nutzungsbeendigung nicht zurück.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1    Bei allen aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht an unserem Firmensitz (derzeit DE-78532 Tuttlingen) zu erheben. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Besteller an dessen Firmensitz  zu belangen.

12.2    Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) von 1980.

13. Geheimhaltung und Datenschutz

BINDER und der Besteller verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen, Informationen, Hilfsmittel und Software auch nach Beendigung des Vertrages wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten – ausgenommen Subunternehmern – weder gesamthaft noch auszugsweise zugänglich zu machen. 

Soweit BINDER bei ihren Arbeiten an Lieferung und Dokumentation personenbezogene Daten verarbeitet, wird BINDER die Weisungen des Kunden und die Datenschutzgesetze beachten. 

Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen für die Überlassung von Software („Softwarelizenz-AGB“) der BINDER GmbH

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Softwareprogramme, welche wir dem Kunden überlassen, unabhängig, ob dies kostenpflichtig oder kostenlos geschieht und unabhängig von der Art, wie der Kunde die Software erhält (Download oder per Datenträger), sofern der Kunde ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für die Überlassung und Lizensierung von Software werden generell nicht anerkannt.

 

1. Zustandekommen und Gegenstand der Vereinbarung

1.1 BINDER gewährt dem Kunden das Nutzungsrecht für eines (oder mehrere) der folgenden Softwareprogramme:

  • APT-COM 3 DataControlSystem-Software (jeweils in einer der verschiedenen Editionen: Basic, Standard oder GLP) (kostenpflichtig)
  • kostenlose Demo-Version von APT-COM 3 (ohne Datenspeichermöglichkeit)
  • BCW Time Program Editor; BCW Week Program Editor (beide Programme sind kostenlos)
  • MB2 Time Program Editor; MB2 Week Program Editor (beide Programme sind kostenlos)
  • sämtliche weiteren Softwareprogramme, welche von BINDER dem Kunden kostenlos zum Download über die BINDER-Homepage oder anderweitig (z.B. per E-Mail) zur Verfügung gestellt werden.

Weiterhin überlässt BINDER dem Kunden die zum jeweiligen Softwareprogramm gehörende Bedienungsanleitung (sofern für das betreffende Programm vorhanden), die HardwareZusatzkomponenten (sofern vorhanden) sowie sonstiges zugehöriges Material (sofern vorhanden – nachfolgend zusammenfassend als „Software“ bezeichnet), das der Kunde direkt bei uns oder beim autorisierten Händler erworben hat.

1.2 Auch Service-Partner von BINDER werden als Kunden i.S. dieser Softwarelizenz-AGB angesehen. Sofern ein Service-Partner Software von BINDER per E-Mail erhält bzw. erhalten möchte, muss er zuvor seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Geltung dieser Softwarelizenz-AGB erteilen. Die Zustimmung kann auch per E-Mail erteilt werden.

1.3 Das Nutzungsrecht hinsichtlich der jeweiligen Software erhält der Kunde mit Akzeptieren dieser Geschäftsbedingungen; dadurch kommt gleichzeitig ein Lizenzvertrag zwischen BINDER und dem Kunden zustande. Dabei gilt für kostenpflichtige Software (APT-COM 3) Folgendes: der Kunde erhält beim Überlassen des Datenträgers der APT-COM 3-Software eine Registrierkarte, welche er auszufüllen und uns zu übersenden hat. Erst mit Eingang der Registrierkarte bei uns kommt der Software-Lizenzvertrag zwischen uns und dem Kunden zustande. Zudem darf der Kunde erst nach ordnungsgemäßem Ausfüllen und Absenden der Registrierkarte das kostenpflichtige Softwareprogramm nutzen.
Die kostenlose Software ist direkt von unserer Homepage herunterzuladen. In diesem Fall kommt die Lizenzvereinbarung zwischen uns und dem Kunden mit Akzeptieren dieser Geschäftsbedingungen zustande durch entsprechendes Anklicken des einschlägigen Buttons beim Download des jeweiligen Softwareprogramms.

1.4 Falls der Kunde den in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Verpflichtungen nicht zustimmen kann oder möchte, ist er nicht berechtigt, die Software zu installieren oder zu verwenden. In diesem Fall kann die Software gegen Rückerstattung des Kaufpreises an uns oder den Händler, zurückgegeben werden, je nach dem, bei wem die Software erworben wurde. Kaufpreisrückerstattung bei kostenpflichtigen Programmen erfolgt jedoch nur dann, wenn das Siegel auf der Datenträger-Hülle unversehrt ist.

2. Umfang und Reichweite der Lizenz

2.1 Bei kostenpflichtigen Softwareprogrammen bezieht sich die erteilte Lizenz auf die Benutzung der Software an einem Arbeitsplatz und auf einem PC (sog. Ein-Platz-Lizenz). Die kostenpflichtige Lizenz ist keine Netzwerk-Lizenz. Die kostenlose Software darf von mehreren Benutzern auf verschiedenen PCs verwendet werden.

2.2 Sowohl die kostenpflichtigen als auch die kostenlosen Softwareprogramme darf der Kunde zeitlich unbeschränkt nutzen; die Lizenzerteilung ist für beide Arten (kostenpflichtig und kostenlos) nicht exklusiv.

3. Installation / Systemvoraussetzungen

3.1 Die Installation des Software-Programms sowie der beigefügten Hardware-Zusatzkomponenten (sofern vorhanden) kann sowohl durch den Kunden selbst als auch durch eine von uns autorisierte Servicestation erfolgen. Im letzteren Fall bedarf es eines gesonderten Auftrages.

3.2 Vor Beginn der Installation muss eine Sicherungskopie des PCs (Backup) angefertigt werden. Für Fehlanwendungen des Software-Programms oder Datenverlust übernehmen wir keine Haftung, wenn die Installation des Software-Programms und der Zusatz-Hardware (Steckkarte und Konverter) (sofern vorhanden) nicht gemäß der beiliegenden Bedienungsanleitung oder von einer autorisierten Servicestation vorgenommen worden ist.

3.3 Das System des Kunden muss die in der Betriebsanleitung geschilderten Voraussetzungen für die Nutzbarkeit der Software bereitstellen

4. Hotline

Mit Zustandekommen dieses Software-Lizenzvertrages stellen wir dem Kunden eine ServiceHotline zur Verfügung. Der Kunde kann die Hotline jederzeit nutzen. Wir werden uns bemühen, den Kunden bei etwaigen Problemen mit der gelieferten Software unverzüglich und bestmöglich zu beraten und zu unterstützen.

5. Updates

Im Rahmen des vorliegenden Lizenzvertrages kann der Kunde Updates des erworbenen Software-Programms von unserer Homepage herunterladen. Falls der Kunde es wünscht, werden wir gegen Vergütung die jeweiligen Updates liefern und installieren.

6. Vervielfältigungsrechte

6.1 Der Kunde darf das von uns gelieferte Software-Programm vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms erforderlich ist. Zu den erforderlichen Vervielfältigungen zählen die Installation des Software-Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher des eingesetzten Kunden-PC sowie das Laden des Software-Programms in den Arbeitsspeicher. Dies gilt auch für die Softwareprogramme, die von unserer Homepage direkt heruntergeladen werden.

6.2 Darüber hinaus ist es gestattet, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vorzunehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Software-Programms zu kennzeichnen. Erlaubt sind aber übliche, regelmäßige (automatische) Backups der Festplatte, auf der unser Software-Programm gespeichert ist und benutzt wird.

6.3 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programm-Codes auf einen Drucker zählen, sind nicht gestattet.

6.4 Sollte der Kunde die Hardware wechseln, so ist das Software-Programm vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig

7. Dekompilierung und Programmänderungen

7.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der überlassenen Software ("Reverse Engineering") sind untersagt und unzulässig.

7.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist grundsätzlich unzulässig. Nur falls durch den Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert werden sollte und wir trotz entsprechender Aufforderung zur Störungsbeseitigung dem nicht innerhalb angemessener Zeit nachkommen, darf der Kunde den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.

7.3 Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale darf der Kunde auf keinen Fall entfernen oder verändern. 7.4 Bei direkten Eingriffen in die Dateien der erworbenen Software erlischt jegliche Gewährleistung.

8. Weiterveräußerung und Weitervermietung

8.1 Der Kunde darf das erworbene Software-Programm einschließlich der Bedienungsanleitung und sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung dieser Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich vorhandener Sicherheitskopie(n) übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Informationspflicht gemäß nachfolgender Ziff. 8 nachzukommen.

8.2 Der Kunde darf die erworbene Software einschließlich der Bedienungsanleitung und des sonstigen Begleitmaterials nicht zu Erwerbszwecken an Dritte vermieten. Der Kunde darf die Software verleihen (unentgeltlich überlassen), sofern der Dritte sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich vorhandener Sicherheitskopien an den Dritten übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.

8.3 Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Dritte die Vertragsbedingungen verletzt, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass der Dritte unerlaubte Vervielfältigungen herstellt.

9. Informationspflicht

Der Kunde wird im Fall der Weiterveräußerung der Software uns den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen, sofern es sich beim Käufer um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt.

10. Gewährleistung

10.1 Für kostenpflichtige Softwareprogramme gilt Folgendes: Mängel der gelieferten Software werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Kaufdatum der Software (maßgebend ist das Datum der Rechnung des Händlers oder der BINDER-Rechnung) durch uns oder unsere Servicestationen behoben.
Gewähr leisten wir nur dann, wenn der Kunde mit dem jeweiligen Programm bei uns registriert ist (siehe Ziff. 1.2 oben).
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Fehlanwendungen des Programms, die auf unsachgemäße, nicht der Bedienungsanleitung entsprechende Installation des Software-Programms oder der Zusatz-Hardwarekomponenten zurückzuführen sind. Ferner übernehmen wir keine Gewährleistung, wenn der reklamierte Mangel auf einen Unfall, auf Missbrauch oder auf fehlerhafte Anwendung des Programms zurückzuführen ist. Des Weiteren übernehmen wir keine Gewährleistung für Mängel aufgrund der Nichteinhaltung der genannten Hardware-Voraussetzungen oder bei Verwendung von inkompatiblen Systemtreibern anderer Hardware-Komponenten.
Ein Anrecht auf eine Fehlerbehebung vor Ort besteht nicht. Wir können entscheiden, ob wir vor Ort bei Ihnen den Mangel beheben oder ob der Kunde uns die defekte Ware zurücksenden. Im letztgenannten Fall übernehmen wir die Kosten für die Rücksendung, falls ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt.

10.2 Bei Mängeln, die unter die Gewährleistung fallen, geschieht die Mängelbehebung nach unserer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.

10.3 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist dann erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde und diese mindestens zwei Mal fehlgeschlagen ist oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

10.4 Für kostenlose Softwareprogramme können wir keine Gewährleistung übernehmen, werden den Kunden im Falle des Auftretens eines Mangels aber nach besten Kräften bei der Identifizierung und Behebung des Mangels unterstützen.

11. Untersuchungs- und Rügepflichten

Die nachfolgenden Pflichten gelten ausschließlich für die kostenpflichtige Software:

11.1 Der Kunde hat die gelieferte kostenpflichtige Software einschließlich der Bedienungsanleitung inklusive weiterem Material innerhalb von 5 Werktagen nach Installation des Software-Programms zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der beigefügten Unterlagen sowie der Funktionsfähigkeit der in der Bedienungsanleitung beschriebenen Programmfunktionen.
Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen uns innerhalb weiterer 5 Werktage schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

11.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen schriftlich uns gegenüber geltend gemacht werden.

11.3 Bei einer Missachtung bzw. Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die gelieferte Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die Installation des Software-Programms hat spätestens innerhalb von 24 Monaten nach Kauf der Software zu erfolgen. Wird diese Frist überschritten leisten wir keinerlei Gewähr mehr.

12. Haftung

12.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Das Verhalten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns insofern zuzurechnen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.2 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine für die Erfüllung des Vertrages wesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder Produzentenhaftungsregeln.

12.4 Darüber hinaus ist jegliche Haftung ausgeschlossen

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB sind, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Ort unseres Geschäftssitzes (Tuttlingen) als Gerichtsstand vereinbart.

13.2 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches materielles Recht anzuwenden, unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) von 1980.

BINDER APT-COM 4 Software-Lizenzbedingungen

1.Geltungsbereich

1.1 Diese Lizenzbedingungen regeln die Nutzungsüberlassung (Lizenzierung) der Software APTCOM 4 (nachfolgend auch „Software“) der BINDER GmbH, 78532 Tuttlingen, Deutschland (nachfolgend „BINDER“) an Lizenznehmer.

1.2. Für ausgewählte Komponenten der Software können ergänzend zu diesen Lizenzbedingungen besondere Nutzungsbedingungen gelten, die diesen Lizenzbedingungen bei Widersprüchen vorgehen. Von diesen Lizenzbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BINDER Lieferungen oder Leistungen erbringen sollte, ohne diesen ausdrücklich zu widersprechen.

2. Lizenzgegenstand

2.1 Gegenstand der Lizenz ist die in Ziffer 1.1 bezeichnete Software von BINDER.

2.2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Software Urheberrechtschutz genießt.

2.3. BINDER überlässt dem Lizenzgeber ein Exemplar der Software auf einem Datenträger oder auf elektronischem Weg (z.B. per Download) und stellt dem Lizenznehmer eine Version der zugehörigen Benutzerdokumentation zur Verfügung (z.B. auf der Website von BINDER).

2.4. Die Beschaffenheit und Funktionalität der Software ergeben sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung sowie ggf. weiteren leistungsbeschreibenden Dokumenten. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

2.5. BINDER erbringt keine Installations- und Konfigurationsleistungen.

2.6. BINDER ist nicht verpflichtet, Updates, Upgrades oder technischen Support für die Software bereitzustellen.

3. Einräumung von Nutzungsrechten

3.1 Für Drittsoftwarekomponenten, einschließlich Open-Source-Software, die BINDER dem Lizenznehmer (mit-)überlässt, gelten – sofern nicht anders vereinbart – vorrangig die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. ggf. anwendbare Open-Source-Lizenzbedingungen; hilfsweise und ergänzend gelten die Regelungen dieser Ziffer 3. Auf entsprechende Anforderung stellt BINDER dem Lizenznehmer die Lizenzbedingungen zur Verfügung; sie werden außerdem in der Textdatei "ThirdPartyNotices.txt" im Installationsverzeichnis ausgeliefert.

3.2. Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, erhält der Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes, räumlich auf das Inland beschränktes Recht an der Software zur Einzelplatznutzung an einem lokalen Arbeitsplatzrechner. Die zulässige Nutzung beinhaltet die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer darf die erworbene Software nicht vermieten oder in sonstiger Weise unterlizensieren, sie (drahtlos oder drahtgebunden) öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen oder Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich; hiervon unberührt bleibt die Regelung in Ziffer 3.6 dieser Lizenzbedingungen. Wird dem Lizenznehmer Software überlassen, beziehen sich die Nutzungsrechte ausschließlich auf eine Nutzung der Software im Maschinencode. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

3.3 Rechte, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen dem Lizenznehmer nicht zu. Insbesondere die Vermietung, Überlassung, Unterlizenzierung oder der Gebrauch durch oder für Dritte, Timesharing-, Outsourcing- oder Rechenzentrumsnutzung für Dritte (insbesondere Client-Server-Umgebungen wie Citrix) oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung durch oder für Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen des Lizenznehmers) ist ohne schriftliche vorherige Zustimmung von BINDER nicht erlaubt.

3.4. Der Lizenznehmer darf von der Software eine Sicherungskopie erstellen, sofern diese zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auf der vorgenannten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sichtbar anzubringen sowie einen Urheberrechtsvermerk, der auf BINDER verweist.

3.5. Der Lizenznehmer ist gemäß § 69e UrhG berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen zu erhalten. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass BINDER dem Lizenznehmer die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung des Lizenznehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich macht.

3.6. Der Lizenznehmer darf die erworbene Kopie der Software einem Dritten unter Übergabe der vorliegenden Lizenzbedingungen und der Dokumentation dauerhaft überlassen. Er verpflichtet sich, im vorgenannten Fall die Nutzung des Programms vollständig aufzugeben, sämtliche installierte Kopien von seinem Rechner zu entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindliche Kopien zu löschen oder BINDER zu übergeben, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur längeren Aufbewahrung besteht. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf Anforderung von BINDER dieser die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen und ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darzulegen. Im Übrigen verpflichtet sich der Lizenznehmer, mit dem Dritten, der die Software von ihm erhält, ausdrücklich die Beachtung des Umfanges der Rechteeinräumung gemäß dieser Ziffer 3 zu vereinbaren.

3.7. Im Falle einer nicht-vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Lizenznehmer, ist BINDER berechtigt, dem Lizenznehmer dafür eine pauschale Entschädigung in Höhe der Lizenzgebühren, die entsprechend der aktuell von BINDER üblicherweise verlangten Preise für die weitergehende Nutzung anfallen, in Rechnung zu stellen. Weiterhin hat der Lizenznehmer ggf. die angemessenen Kosten einer Prüfung nach Ziffer 6.2 dieser Lizenzbedingungen zu tragen. BINDER behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche ausdrücklich vor.

3.8. Merkmale, die der Programmidentifikation dienen (z.B. Urhebervermerke, Seriennummern etc.) dürfen weder von der Software entfernt noch verändert werden.

4. Gewährleistung

4.1 BINDER leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Lizenznehmer die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Keine Gewähr übernimmt BINDER für die Arbeitsergebnisse, die der Lizenznehmer mit Hilfe der Software von BINDER erzielt, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist. Es ist Sache des Lizenznehmers, die von ihm erzielten Arbeitsergebnisse auf ihre Richtigkeit und Einsatzfähigkeit für die gewünschten Aktivitäten und Ziele vor einem Einsatz selbständig zu überprüfen. Der Lizenznehmer ist sich bewusst, dass die Software nicht für den Einsatz im Rahmen risikoreicher Tätigkeiten konzipiert, getestet oder zertifiziert wurde, u.a. nicht für den Einsatz in medizinischen Lebenserhaltungssystemen, Nuklearanlagen oder sonstigen Bereichen, die eine ausfallsichere Leistung erfordern.

4.2 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel BINDER unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

4.3. Ansprüche können nur geltend gemacht werden wegen Mängeln, die reproduzierbar sind oder vom Lizenznehmer nachvollziehbar beschrieben werden können. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen der Software dar, die aus der Hardware- oder Softwareumgebung des Lizenznehmers, fehlerhaften Daten, unsachgemäßer Benutzung oder aus sonstigen aus dem Verantwortungsbereich des Lizenznehmers stammenden Umständen resultieren. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel setzt ferner voraus, dass der Lizenznehmer die Software nicht selbst oder durch Dritte unautorisiert verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. auf einer anderen Systemumgebung) oder entgegen der Benutzerdokumentation genutzt hat, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist und auch die Fehleranalyse bzw. Beseitigung durch BINDER dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4.4. Bei Vorliegen eines Sachmangels ist BINDER zunächst berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, mithin nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass dem Lizenznehmer zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen. BINDER genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch, wenn Updates, die mit einer automatischen Installationsroutine versehen sind, auf der Website von BINDER zum Download für den Lizenznehmer bereitgestellt werden und dem Lizenznehmer telefonischen Support für den Fall des Auftretens von Installationsproblemen im Rahmen der Gewährleistung (Nacherfüllung) anbietet. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (mindestens zwei Nacherfüllungsversuche je Mangel), kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Je nach Komplexität der Software und ihres technischen Zusammenspiels mit der IT-Infrastruktur des Lizenznehmers können auch mehr als zwei Nacherfüllungsversuche angemessen und für den Lizenznehmer zumutbar sein. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt Ziffer 5 dieser Lizenzbedingungen.

4.5. Erbringt BINDER Leistungen bei der Mängelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann BINDER hierfür eine Vergütung nach Aufwand gemäß ihrer jeweils aktuellen Tagessätze verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein vom Lizenznehmer gemeldeter Mangel nicht nachweisbar oder BINDER nicht zuzuordnen ist. Der Vergütungsanspruch besteht nicht, sofern der Lizenznehmer nachweist, dass er das Nichtvorliegen eines Mangels nicht erkannt hat und ihn hieran auch kein Verschulden trifft.

4.6. Für den Fall einer Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer auch einen neuen Stand der Software übernehmen. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels wird BINDER dem Lizenznehmer – nach Wahl von BINDER – eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Software verschaffen oder die Software abändern, so dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht mehr gegeben ist.

4.7 Gewährleistungsansprüche basierend auf Sachmängeln, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware. Im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet beginnt die Verjährung nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich von BINDER. Bei Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen findet die Sonderregelung in Ziffer 5 dieser Lizenzbedingungen Anwendung.

4.8. Die Bereitstellung von Updates, Upgrades oder sonstigen Aktualisierungen der Software lässt die Gewährleistungsregelungen im Hinblick auf die ursprünglich überlassene Software unberührt und führt insbesondere nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist oder zum Beginn einer neuen Gewährleistungsfrist bzgl. der gelieferten Updates, Upgrades oder sonstigen Aktualisierungen der Software.

5. Haftung

5.1 BINDER haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfange einer von ihr übernommenen Garantie.

5.2. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet BINDER nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. In diesen Fällen ist die Haftung von BINDER für alle Schadensfälle zusammengenommen der Höhe nach begrenzt auf den doppelten Auftragswert der erworbenen Software.

5.3. Bei dem Verlust von Daten haftet BINDER in den Grenzen der vorstehenden Absätze nur für solche von ihr schuldhaft verursachten Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer, d.h. dem Stand der Technik entsprechender, und risikoadäquater Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wären.

5.4. Es besteht keine weitergehende Haftung von BINDER.

5.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von BINDER.

6. Sicherungsmaßnahmen/ Audit-Recht

6.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Er wird hierfür geeignete Maßnahmen vornehmen. Insbesondere verpflichtet er sich, sämtliche Kopien der Software an einem vor dem Zugriff durch Unbefugte Dritte geschützten Ort aufzubewahren.

6.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, es BINDER auf Verlangen zu ermöglichen, den vertragsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des vertragsgemäßen Nutzungsumfanges. Im Rahmen dieser Überprüfung verpflichtet sich der Lizenznehmer, BINDER Auskunft zu erteilen, Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen zu gewähren und die Möglichkeit einer Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung zu geben. Die Überprüfung darf BINDER nach Vorankündigung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten unter angemessener Berücksichtigung von Belangen des Datenschutzes und der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen des Lizenznehmers durchführen. Auch darf BINDER die Überprüfung durch einen für den Lizenznehmer akzeptablen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten in der vorgeschriebenen Art und Weise durchführen lassen.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen dieses Formerfordernis nicht.

7.2. Auf diese Lizenzbedingungen findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

7.3. Erfüllungsort ist der Sitz von BINDER. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen ist ebenfalls der Sitz von BINDER, sofern der Lizenznehmer Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzt.

Allgemeine Servicebedingungen der BINDER GmbH

Auch als PDF verfügbar

Hier klicken, um die Allgemeine Servicebedingungen herunterzuladen

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle durch BINDER angebotenen und ausgeführten Dienstleistungen soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, und sofern es sich beim Kunden um einen Unternehmer i.S.d. BGB handelt und der Kunde seinen Sitz in Deutschland hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten grundsätzlich nicht, außer wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1.Vertragsschluss

Ein Auftrag kommt nach telefonischer oder schriftlicher Anfrage des Kunden durch Absendung unserer entsprechenden Bestätigung per E-Mail zustande.

2. Leistungsumfang

2.1 Unsere Arbeiten werden üblicherweise Montags bis Freitags 8-17 h durchgeführt. Die Arbeiten werden entsprechend dem Inhalt unserer Bestätigung ausgeführt.

2.2 Die Arbeiten erfolgen nach den Vorgaben von BINDER und dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anerkannten Stand der Technik. Ein Gerät ist Instand gesetzt bzw. bearbeitet, wenn die Einsatzfähigkeit für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wiederhergestellt ist.

2.3 Unsere Arbeiten erstrecken sich nicht auf die Strom- und Wasserzuführungen oder auf sonstige Arbeiten außerhalb der Geräte.

2.4 Im Falle der Feststellung eines nicht von BINDER verursachten Sicherheitsrisikos werden unsere Serviceleistungen bis zur Beseitigung dieses Risikos unterbrochen.

2.5 Wir sind berechtigt, im Einzelfall die Durchführung einer Serviceleistung abzulehnen, wenn das betroffene Gerät nach eigenem Ermessen nicht mehr reparaturfähig bzw. reparaturwürdig ist, oder wenn benötigte Ersatzteile nicht mehr zu beschaffen sind.

3. Verpflichtungen des Kunden

3.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unsere Servicetechniker freien Zugang zum BINDER-Gerät haben. Das Gerät muss leer und zur Durchführung der entsprechenden Dienstleistung vorbereitet sein.

3.2 Das zu wartende Gerät muss vor Beginn der Servicearbeiten vom Kunden gereinigt und dekontaminiert sein. Sollte dies nicht der Fall sein und BINDER muss das Gerät reinigen oder dekontaminieren, sind alle dadurch entstehende Kosten vom Kunden zu übernehmen.

3.3 Der Kunde hat uns bei der Erbringung der Serviceleistung bestmöglich zu unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich zur sachgerechten Mitwirkung bei der Durchführung unserer Service-Leistungen. Liegen beim Kunden besondere Zugangsvoraussetzungen bzw. -prozedere vor, welche die Ausführung der eigentlichen Dienstleistung verzögert, wird BINDER diese nachträglich gesondert in Rechnung stellen.

3.4 Der Kunde hat nach Beendigung der Servicearbeiten einen entsprechenden Leistungsnachweis zu unterzeichnen.

4. Vergütung und Zahlung

4.1 Die Serviceleistung wird von BINDER wie im Angebot beschrieben entweder pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach erbrachter Leistung zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

4.2 Die von BINDER gestellten Rechnungen für Serviceleistungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Aufrechnungen, Minderungen und Zurückhaltungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die behaupteten Gegenansprüche oder Rechte des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder von uns.

5. Gewährleistung / Haftungsausschluss

5.1 Auf ausgeführte Serviceleistungen sowie auf BINDER-Original-Ersatzteile leisten wir 12 Monate Gewähr, beginnend mit dem Datum der Abnahme unserer Leistung durch den Kunden.

5.2 Falls die Ausführung fehlerhaft war, hat der Kunde dies unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. BINDER hat dann ein Recht auf Nachbesserung. für die ausreichende Zeit zu gewähren ist. Schlägt auch eine weitere Nachbesserung fehl oder wird eine Nachbesserung von uns verweigert, kann der Kunde Minderung (Herabsetzung) des gezahlten Preises bzw. der entstandenen Kosten verlangen.

5.3 Weitergehende Rechte und Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz, einschließlich entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Übertragung von Rechten und Pflichten an Subunternehmer

BINDER hat das Recht, Rechte und Pflichten an Dritte zu übertragen, insbesondere Serviceleistungen durch Dritte durchführen zu lassen, sofern durch diese die Vertragserfüllung gewährleistet ist.

7. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, wie bspw. Krieg, unvorhersehbare Naturereignisse, Pandemien usw. berechtigen uns, die Erbringung unserer Leistung um eine angemessene Zeit zu verschieben oder falls sie auf absehbare Zeit nicht nachholbar sein sollten vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind bei höherer Gewalt, soweit gesetzlich zulässig (siehe Ziff. 5.3 oben), ausgeschlossen.

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

8.1 Bei allen sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht an unserem Sitz (D-78532 Tuttlingen) zu erheben. Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.

8.2 Es gilt stets deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts von 1980 (CISG).